Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Mannheimer Zentrums für Europäische Sozialforschung der Universität Mannheim vom 4.1.1999 in der Fassung vom 14.9.2011 |
![]() ![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Aufgrund von § 28 Abs. 5 Universitätsgesetz hat der Verwaltungsrat der Universität Mannheim am 8.7.1998 die nachstehende Verwaltungs- und Benutzerordnung beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat seine Zustimmung erteilt mit Erlass 11.11.1998. Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung wurde zuletzt geändert mit Beschluss des Senates der Universität Mannheim vom 14.9.2011. § 1 RechtsformDas Mannheimer Zentrum für Europäische Sozialforschung (MZES) ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität Mannheim, die in enger Verbindung mit der Fakultät für Sozialwissenschaften steht. § 2 AufgabenDas MZES hat die Aufgabe, Forschung im Bereich der Sozialwissenschaften und benachbarter Fachrichtungen durchzuführen und zu fördern. Es widmet sich der vergleichenden Europaforschung und der europäischen Integrationsforschung und strebt eine Verbindung von beiden an. Das MZES konzentriert sich dabei auf Formen kooperativer und langfristig geplanter Grundlagenforschung mit internationaler oder interdisziplinärer Ausrichtung. Es arbeitet mit gleichartigen Institutionen im In- und Ausland zusammen, unterstützt den Austausch von Wissenschaftlern und bietet fachliche und organisatorische Voraussetzungen für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. § 3 Gliederung(1) Das MZES gliedert sich in zwei Arbeitsbereiche. Dies sind:
(2) Gemeinsame Infrastrukturbereiche sind
§ 4 Leitung(1) Das MZES wird von einem Vorstand aus drei Personen geleitet: dem Direktor/der Direktorin und den Leiter/innen der Arbeitsbereiche A und B. (2) Der Vorstand wird vom Kollegium für eine Periode von drei Jahren gewählt. Wählbar sind alle aktiven, auf Lebenszeit beamteten Professor/innen, die Mitglieder des Kollegiums sind. (3) Bei vorzeitigem Ausscheiden des Direktors/der Direktorin oder eines Leiters/einer Leiterin der Arbeitsbereiche aus ihrem Amt wird für den Rest der dreijährigen Amtszeit ein/e Nachfolger/in gewählt. (4) Der Vorstand erarbeitet – zur Entscheidung für das Kollegium – das dreijährige Forschungsprogramm und den jährlichen Haushaltsantrag. Er entscheidet im Rahmen der Kollegiumsvorgaben über die Verteilung der Sach- und Personalmittel sowie über die Beantragung von Projekten als Projekte des Forschungsprogramms. Er kann im Rahmen der VBO und der vom Kollegium verabschiedeten Regeln eigene Regeln für den Arbeitsablauf aufstellen, über die das Kollegium zu informieren ist. Er erstellt den jährlichen Tätigkeitsbericht. Er entscheidet über die Assoziierung von nicht im Forschungsprogramm enthaltenen Projekten. (5) Der Direktor/die Direktorin ist in Vorbereitung der Vorstandsentscheidungen nach Abs. 4 verantwortlich für die Forschungsplanung und trägt dabei Sorge für die Entwicklung eines integrierten Forschungsprogramms. Er/sie ist zuständig für die Organisation zentraler Veranstaltungen und die Außendarstellung. Er/sie beruft den Vorstand ein und leitet dessen Sitzungen. Er/sie ist Vorgesetzte/r des Personals auf Planstellen des MZES und beantragt dessen Einstellung. Die fachliche Projektverantwortung bleibt davon unberührt. Das Vorschlagsrecht für die Besetzung von Projekten zugewiesenen Stellen hat der/die Projektleiter/in. (6) Die Arbeitsbereichsleiter/innen initiieren und koordinieren Forschung in ihren Arbeitsbereichen. Sie sind für die Verwaltungsorganisation, die Koordination der Veranstaltungen und die Verteilung der Mittel des MZES im Rahmen von Kollegiums- bzw. Vorstandsbeschlüssen zur Durchführung der Forschung zuständig. (7) Das MZES hat eine/n Geschäftsführer/in, der/die im Auftrage des Vorstandes die Koordination der Infrastruktur sowie die Organisation der Arbeit des Direktorats und die allgemeinen Verwaltungsaufgaben selbständig wahrnimmt. Er/sie unterstützt den/die Direktor/in bei der Vorbereitung der Gremiensitzungen, bei der Haushaltsplanung sowie bei der Redaktion des Forschungsprogramms und des Tätigkeitsberichts. § 5 Kollegium(1) Das Kollegium besteht aus
(2) Das Kollegium wählt eine/n Vorsitzende/n. Er/sie beruft das Kollegium ein und leitet seine Sitzung. Das Kollegium tagt mindestens einmal im Jahr. Darüber hinaus muss es auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen werden. Der/die Vorsitzende kann zwischen den Sitzungen dringende Entscheidungen für das Kollegium treffen, die diesem zur Bestätigung vorgelegt werden müssen. Er/sie wird vom Vorstand über dessen Sitzungen regelmäßig informiert und hat das Recht, daran teilzunehmen. (3) Die Aufgaben des Kollegiums sind:
§ 6 ForschungsplanungZentrales Instrument der Forschungsplanung sind dreijährige Forschungsprogramme, die jährlich ergänzt werden. Sie werden unter Federführung des Direktors/der Direktorin vom Vorstand erstellt und nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirates dem Kollegium zur Verabschiedung vorgelegt. Dies hat spätestens neun Monate nach Amtsantritt des Vorstandes zu geschehen. § 7 Wissenschaftlicher Beirat(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu fünf auswärtigen, darunter auch ausländischen Wissenschaftler/innen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich. (2) Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Kollegiums durch den Senat der Universität Mannheim. (3) Der wissenschaftliche Beirat nimmt zur zurückliegenden Arbeit und zum zukünftigen Forschungsprogramm Stellung. Er tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Eine formale Stellungnahme erfolgt alle drei Jahre. § 8 JahresversammlungLeitung, Kollegium und die akademischen Mitarbeiter/innen des Zentrums werden einmal jährlich vom Direktor/der Direktorin zur Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Tätigkeitsberichts eingeladen. § 9 Ausstattung(1) Die Ausstattung des Zentrums umfasst die im Staatshaushaltsplan ausgebrachten Stellen, Personal- und Sachmittel sowie die durch den Verwaltungsrat zugewiesenen Personal-/Sachmittel und Räume. Die Mittel für die gemeinsamen Infrastrukturbereiche werden gesondert ausgewiesen. (2) Anträge auf Verwendung von Stellen, Personal-/Sachmittel oder Räume des Zentrums sind im Rahmen der Kollegiumsentscheidungen an den Vorstand zu richten. (3) Die Anträge müssen eine genaue inhaltliche Beschreibung, den Mittelbedarf und einen Zeitplan des Forschungsprojektes, für das die Förderung beantragt wird, enthalten. (4) Die Festsetzung und Zuweisung der Mittel erfolgt für jedes Haushaltsjahr neu. § 10 Benutzung(1) Die Einrichtungen des MZES stehen allen Angehörigen des Zentrums im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. (2) Andere Mitglieder der Universität Mannheim können gemäß Verwaltungs- und Benutzungsordnung als Benutzer – im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten – jederzeit widerruflich zugelassen werden. Die Benutzung ist kostenfrei; die Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts bleiben unberührt.
(3) Der Vorstand erlässt, soweit erforderlich, Haus- und Verfahrensordnungen. (4) Nichtmitglieder der Universität Mannheim können vom Direktor/der Direktorin zur Nutzung im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten zugelassen werden. Für die Nutzung des Instituts durch Nichtmitglieder sind Marktpreise in Rechnung zu stellen. Können Marktpreise nicht ermittelt werden, sind mindestens Selbstkosten nach den jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums (VwV-Kostenfestlegung) in Rechnung zu stellen. § 11 InkrafttretenDie Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Mannheimer Zentrums für Europäische Sozialforschung vom 15.2.1989 bzw. 12.7.1989 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 28.8.1989) außer Kraft. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||